BGH: Auch Eltern, die ihrer Betreuungspflicht nicht nachgekommen sind, haben Anspruch auf Unterhalt
So hat der BGH mit Urteil vom 15.09.2010 entschieden, dass Kinder den pflegebedürftigen Eltern selbst dann Unterhalt zahlen müssen, wenn die Eltern die Kinder früher vernachlässigt haben.
1. Sachverhalt
Die Klägerin, Trägerin der öffentlichen Hilfe, nahm den Beklagten wegen Zahlung von Elternunterhalt aus übergegangenem Recht in Anspruch. Die 1935 geborene Mutter des Beklagten befand sich seit 2005 in einem Pflegeheim. Sie litt schon während der Kindheit des Beklagten an einer Psychose mit schizophrener Symptomatik und konnte sich aufgrund dessen nie richtig um den Beklagten kümmern. Seit 1977 hat der Beklagte zu seiner Mutter keinen Kontakt mehr.
Das Amtsgericht Bottrop hatte die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das OLG Hamm den Beklagten antragsgemäß verurteilt.
Die Revision des Beklagten blieb ohne Erfolg.
2. Rechtlicher Hintergrund
Bei Pflegebedürftigkeit oder Gebrechlichkeit müssen viele Menschen in ein Heim ziehen. Die dort anfallenden Kosten übersteigen in den meisten Fällen die vorhandenen Einkünfte, so dass fraglich ist, wer hier in Anspruch genommen werden kann. Die Sozialämter kommen dann auf die Ehegatten oder Kinder der Pflegebedürftigen zu, um deren Unterhaltspflicht zu überprüfen und mögliche Ansprüche aus übergegangenem Recht geltend zu machen.
Für den Unterhaltsanspruch sind zunächst die allgemeinen familienrechtlichen Vorschriften heranzuziehen. Neben der Bedürftigkeit des Elternteiles muss auch die Leistungsfähigkeit des Kindes/Ehegatten gegeben sein. Dabei ist zu beachten, dass dem Unterhaltspflichtigen der sogenannte Selbstbehalt verbleibt und auch keine vorrangige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern oder dem (Ex-)Ehegatten bestehen (§ 1609 BGB).
Gemäß § 1611 BGB kann die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung beschränkt werden oder ganz entfallen.
Im vorliegenden Fall hat der Beklagte zum einen Verwirkung wegen verspäteter Geltendmachung des Unterhaltsanspruches durch die Klägerin vorgetragen, zum anderen bedeute eine Unterhaltsverpflichtung gegenüber seiner Mutter eine unbillige Härte.
3. Urteil BGH
Der BGH hat die Revision des Beklagten zurückgewiesen.
Zum einen sei der Anspruch der Klägerin nicht verwirkt. Der Verwirkungstatbestand sei nur dann erfüllt, wenn der Gläubiger seinen Anspruch für längere Zeit – mindestens ein Jahr – nicht geltend mache, obwohl er dazu in der Lage gewesen sei. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin habe sich durchgängig um die Realisierung des auf sie übergegangenen Unterhaltsanspruchs bemüht.
Zum anderen steht dem Anspruch der Klägerin auch kein unbillige Härte entgegen. Begründet wird dies damit, dass die psychische Erkrankung der Mutter und deren Auswirkungen nicht ausreichen, um die Unterhaltslast dem Staat aufzuerlegen.
Dazu führt das Gericht aus:
„Wegen der vom Gesetz geforderten familiären Solidiarität rechtfertigen die als schicksalsbedingt zu qualifizierenden Krankheit der Mutter und deren Auswirkungen auf den Beklagten es nicht, die Unterhaltslast dem Staat aufzubürden. Etwas anderes gilt allerdings dann, wenn der Lebensachverhalt auch soziale bzw. öffentliche Belange beinhaltet. Das ist u.a. der Fall, wenn ein erkennbarer Bezug zu einem Handeln des Saates vorliegt. Eine solche Konstellation lag der Senatsentscheidung vom 21. April 2004 (XII ZR 251/01) zugrunde, in der die psychische Erkrankung des unterhaltsberechtigten Elternteils und die damit einhergehende Unfähigkeit, sich um sein Kind zu kümmern, auf seinen Einsatz im zweiten Weltkrieg beruhte“.
4. Fazit
Der Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfegträger bleibt folglich auf Ausnahmefälle beschränkt. Um eine mögliche Beschränkung oder sogar den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Sozialträger geltend zu machen, muss der Unterhaltsberechtigte seine Kinder grob vernachlässigt (z.B. durch Drogenmißbrauch) oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung schuldig gemacht haben (z. B. Vorwurf des sexuellen Mißbrauchs).
Hat das Kind seinem Elternteil die grobe Verfehlung verziehen, scheidet eine Berufung aufeine ursprüngliche Verwirkung des Unterhaltsanspruches aus. Jedoch muss der Unterhaltsberechtigte dafür den vollen Beweis bringen.
5. Quelle
Das Urteil können Sie sich unter der Seite des BGH http://juris.bundesgerichtshof.de BGH, 15.9.2010 – XII ZR 148/09 einsehen.
Zu diesen und anderen Fragen stehe ich Ihnen gerne in einem Beratungstermin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Haas
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
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