BVerfG: Die richterliche Anordnung einer Psychotherapie ist verfassungswidrig
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 01.12.2010 entschieden, dass eine gerichtlich angeordnete Auflage, sich einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, gegen das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt. Eine solche Anordnung lässt sich insbesondere keiner der in § 1666 Abs. 3 BGB beispielhaft aufgeführten Maßnahmen zuordnen.
1. Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin ist Mutter von zwei minderjährigen Kindern und war allein sorgeberechtigt. Mit Beschluss vom 04. November 2008 wurde ihr auf Antrag des Jugendamts nach §§ 1666 ff. BGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge sowie das Recht, Hilfen zur Erziehung zu beantragen, für ihren Sohn entzogen und auf das Jugendamt übertragen. Zugleich wurde eine Umgangsregelung getroffen.
Gegen diese Entscheidung legte die Kindesmutter Beschwerde beim OLG Frankfurt am Main ein, die am 06. Mai 20010 zurückgewiesen wurde. Auf Antrag des Jugendamts und der Verfahrenspflegerin änderte das OLG den amtsgerichtlichen Beschluss jedoch dahingehend ab, dass der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihre Tochter die Auflage erteilt wurde, die bereits begonnene Therapie bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt in Abstimmung mit dem Therapeuten als erforderlich sieht.
Gegen die Beschlüsse des Amtsgericht vom 04. November 2008 und des OLG vom 06. Mai 2010 legte die Beschwerdeführerin Verfassungsbeschwerde ein und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung.
Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit sie sich gegen die Auflage der Therapiefortsetzung im Beschluss des OLG´s richtet und gab ihr statt.
2. Rechtlicher Hintergrund
§ 1666 BGB erlaubt Eingriffe in die elterliche Sorge, wenn das Kindeswohl gefährdet ist und die Eltern in ihrer Schutzfunktion ausfallen.
Ein Entzug der elterlichen Sorge ist der stärkste Eingriff in das von Art. 6 GG geschützte Elternrecht und bedarf einer klaren Prüfung, ob es keine milderen Mittel gibt, das Wohl des Kindes zu gewährleisten.
Nur wenn keine anderen Mittel verfügbar sind, darf das Familiengericht den Eltern gemäß § 1666 BGB die elterliche Sorge entziehen.
3. Beschluss des BVerfG vom 01.12.2010 ( – 1BvR 1572/10- )
Das Bundesverfassungsgericht hat den Beschluss des OLG Frankfurt am Main aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Beschluss verletzte die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung Art. 1 Abs. 1 des Grundgesetzes in Bezug auf die Auflage, die bereits begonnene Psychotherapie bis zu dem Zeitpunkt fortzusetzen, den das Jugendamt – in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten – als erforderlich ansieht. Der Senat begründet seine Entscheidung im wesentlichen mit zwei Argumenten. Das erste Argument sei die Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz, das zweite Argument sei die fehlende rechtliche Grundlage aus § 1666 BGB.
a.) Verletzung des Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG
Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG schütze die aus dem Gedanken der Selbstbestimmung folgende Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entschieden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden. Hierzu zähle auch der Schutz vor Erhebung und Weitergabe von Befunden über die seelische Verfassung.
Hierzu führt der Senat aus:
„ Wird jemand kraft gerichtlicher Anordnung verpflichtet, sich einer Psychotherapie gegebenenfalls auch gegen seinen Willen zu unterziehen, greift dies in das Recht auf Achtung seiner Privatspähre ein. …… Bereits die gerichtlich verbindlich getroffene Anordnung beeinträchtigt den Betroffenen in seiner Entscheidungsbildung, zumal der verpflichtete Elternteil im Falle des Nichtbefolgens gleichwohl mit negativen Konsequenzen, etwa einem neuen Verfahren nach §§ 1666 BGB f. Rechnen muss.
Die angegriffene Auflage greift zudem auch insoweit in das allgemeines Persönlichkeitsrecht der Beschwerdeführerin ein, als die Entscheidung über die Therapiedauer in das Ermessen des Jugendamts in Abstimmung mit dem jeweiligen Therapeuten gestellt wird. Eine Abstimmung setzt einen Informationsaustausch zwischen Jugendamt und Therapeut zumindest über den bisherigen Erfolg der Therapie sowie die etwaige Notwendigkeit weiterer therapeutischer Maßnahmen und damit über dem Schutz von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG unterfallende Sachverhalte voraus. Die Anordnung einer solchen Datenübermittlung durch das Gericht beschneidet des Recht der Beschwerdeführerin, grundsätzlich selbst über die Weitergabe grundrechtlich relevanter Informationen zu entscheiden.“
b.) Gesetzliche Grundlage für die Auflage einer Therapie
Ferner argumentiert der Senat mit der fehlenden klaren und unmissverständlichen gesetzlichen Grundlage. Die hier zur Anwendung kommende Vorschrift des § 1666 Abs. 1 und 3 BGB genüge diesen Anforderungen nicht.
Zudem könne die Auflage wegen des erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils auch nicht als milderes Mittel gegenüber dem Sorgerechtsentzug angesehen werden .
Auch habe das OLG Frankfurt am Main übersehen, dass der Therapeut der Schweigepflicht nach § 203 StGB unterliegen könne und daher eine Abstimmung des Jugendamtes mit dem Therapeuten über den Fortlauf der Therapie ohne die Zustimmung der Beschwerdeführerin gar nicht möglich sei.
Hierzu führt der Senat aus:
„Die Anordnung, dass sich ein Elternteil selbst einer psychiatrischen Therapie zu unterziehen hat, lässt sich keinem der in Absatz 3 beispielhaft aufgeführten Maßnahmen zuordnen oder ist ihnen vergleichbar. Insbesondere handelt es sich bei der Aufnahme oder Weiterführung einer Psychotherapie weder um eine öffentliche Hilfe noch um eine Maßnahme der Gesundheitsfürsorge für das Kind im Sinne des Abs. 3 Nr. 1…..
§ 1666 BGB enthält keine Befugnis zur Anordnung derartiger Aufklärungsmaßnahmen durch das Jugendamt.
Die verbindliche Auflage, eine Psychotherapie durchzuführen beziehungsweise fortzusetzen, kann angesichts des hiermit verbundenen erheblichen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht des Elternteils zudem nicht etwa als milderes Mittel gegenüber dem in § 1666 Abs. 3 Nr. 6 BGB aufgeführten Sorgerechtsentzugs angesehen werden.
Auch der Entstehungsgeschichte lassen sich keine Hinweise dahingehend entnehmen, dass vom Regelungszweck der Vorschrift ein derartiger Eingriff in das nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Selbstbestimmungsrecht der Eltern umfasst sein soll. „
4. Fazit
Das BVerfG vertritt die Auffassung, dass es keine gesetzliche Regelung gibt, die eine gerichtliche Anordnung einer Therapie vorsieht. Zudem verletzt eine solche Auflage das allgemeine Persönlichkeitsrecht.
Unabhängig von der fehlenden gesetzlichen Grundlage stellt sich hier die Frage, wie sinnvoll eine gerichtlich auferlegte Therapie ist und damit dem betroffenen Elternteil, und damit natürlich langfristig auch den Kindern, geholfen werden kann. Der Erfolg einer Therapie setzt meines Erachtens nicht nur eine Freiwilligkeit voraus, sondern auch ein tragfähiges Vertrauensverhältnis zwischen Patient und Therapeuten. Wie soll sich jedoch ein solches Vertrauen aufbauen, wenn der Patient weiß, dass der Therapeut in stetigem Kontakt mit dem Jugendamt steht, um über die aktuelle Entwicklung und Erziehungsfähigkeit des Patienten zu berichten.
Ich halte schon aus diesem Grund eine gerichtlich auferlegte Therapie nicht für ein geeignetes Mittel, den Entzug des Sorgerechts abzuwenden.
5. Quelle
Den Beschluss können Sie sich unter der Seite www.bundesverfassungsgericht.de unter der Rubrik Entscheidungen und Eingabe der Stichwörter „Auflage und Therapie (BverfG, 01.12..2010 – 1 BvR 1572/10) einsehen.
Bei diesen Fragen stehe ich Ihnen gern zur in einem Beratungstermin zur Verfügung und gebe Ihnen die bestmögliche Unterstützung.
Mit freundlichen Grüßen
Melanie Haas
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Ostheimer Str. 28
51103 Köln
Telefon: 0221/27225573
www.melanie-haas.de