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25
Jan.

OLG Hamburg: Auflage an Kindesvater, beim Umgang mit seinen Kinder Deutsch zu sprechen

OLG Hamburg: Auflage an Kindesvater, beim Umgang mit seinen Kinder Deutsch zu sprechen

Wird einem Kindesvater aufgegeben, bei durch das Jugendamt begleiteten Umgangskontakten mit seinen Kinder nicht Polnisch, sondern nur Deutsch zu sprechen, liegt hierin nicht in jedem Fall eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die eine Geldentschädigung rechtfertigt. Dies hat das Hanseatische Oberlandesgericht entschieden.

 

1. Sachverhalt

 

Der Kläger ist Vater von zwei Kindern und hat die polnische und deutsche Staatsangehörigkeit. Er schloss 2003 mit seiner getrennt lebenden Ehefrau vor dem Amtsgericht Pinneberg eine Vereinbarung über den Umgang mit den bei der Mutter lebenden Kindern. Dieser Umgang sollte in Begleitung eines Jugendamtsmitarbeiters stattfinden.

 

In einem Vorgespräch teilte der Kläger dem Jugendamt mit, dass er bei den Umgangskontakten mit seinen Kindern auch polnisch sprechen wolle. Dies lehnte das Jugendamt mit der Begründung ab, es stehe kein polnisch sprechender Mitarbeiter zur Verfügung.

 

Der Kläger nahm die Umgangskontakte deswegen nicht wahr und klagte vor dem Verwaltungsgericht Hamburg. Das Verfahren erledigte sich, da sich der Kläger und das Jugendamt in dem Scheidungsverfahren vor dem Amtsgericht Hamburg dahingehend einigen konnten, dass nun doch begleiteter Umgang in polnischer Sprache stattfinden sollte.

 

Der Kindesvater erhob vor dem Landgericht (LG) Hamburg Klage und verlangte vom Jugendamt als Beklagter Schmerzensgeld in Höhe von 15.000 €. Das Jugendamt habe durch die Ablehnung der polnischsprachigen Umgangskontakte gegen seine Verpflichtung zur Unterstützung des Umgangs verstoßen und ihm folglich rechtswidrig seine Kinder entzogen. Damit sei sein durch Art. 6 Abs. I GG und Art. 8 II EMRK geschütztes Grund-und Menschenrecht auf Achtung des Familienlebens beeinträchtigt. Weiter liege eine Verletzung seiner Ehre und Würde als polnisch stämmiger Bürger der BRD und seines durch Art. 2 Abs. I GG geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor. Er sei für einen Zeitraum von fast 23 Monaten nicht in der Lage gewesen, seine Elternaufgabe auszuüben und ferner hätten die Kinder die polnische Sprache komplett verlernt. Hierin sei eine schwere Persönlichkeitsverletzung zu sehen, die eine hohe Entschädigung rechtfertige.

 

2. Rechtlicher Hintergrund

 

Das Familiengericht kann anordnen, dass ein Umgang nur in Begleitung einer mitwirkungsbereiten dritten Person stattfinden soll. Die personellen, organisatorischen und finanziellen Voraussetzungen für diesen “Begleiteten Umgang” muss das Jugendamt erbringen. Bei seiner Aus- und Durchführung hat das Jugendamt immer das Wohl des Kindes im Auge zu behalten und auch das Recht, unter gewissen Voraussetzungen dem umgangsberechtigten Elternteil Auflagen zu erteilen. Diese Auflagen müssen erfüllt werden, um dem Kind einen gesicherten und kindeswohldienenden Umgang zu ermöglichen. Beispielhaft kann einem Alkoholiker aufgegeben werden, eine Entziehungskur und Therapie zu machen.

 

3. Urteil des OLG Hamburg vom 04.07.2011 – 1 U 34/10

 

Das LG lehnt die Klage auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts ab. Die gegen das landgerichtliche Urteil gerichtete Berufung wurde vom OLG Hamburg ebenfalls zurückgewiesen.

 

Das OLG begründet dies, ebenso wie das LG, damit, dass es zunächst keiner Entscheidung bedarf, ob den Mitarbeitern des Jugendamts bei der Durchführung des Umgangs eine schuldhafte Amtspflichtverletzung vorzuwerfen sei, da unabhängig davon die Voraussetzungen für eine Geldentschädigung nicht gegeben seien. Der Kläger habe eine Genugtuung bereits dadurch erhalten, dass das Verwaltungsgericht im Kostenbeschluss die von der Beklagten gewählte Begründung für die Ablehnung des polnischsprachigen Umgangs als „kaum haltbar“ bezeichnet habe. Auch sei von deutscher Seite gegenüber dem Petitionsausschuss des Europäischen Parlaments Bedauern über das Vorgehen des Jugendamts zum Ausdruck gebracht worden.

 

Die vom Kläger behauptete Rechtsgutverletzung sei auch nicht von solcher Schwere, dass über die genannte Genugtuung hinaus eine zusätzliche Wiedergutmachung durch eine Geldentschädigung nötig sei. Der Kläger habe zudem die Möglichkeit gehabt, im Wege eines verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gegen das Jugendamt vorzugehen. Diese Möglichkeit habe er nicht genutzt. Der Vorwurf, der Kläger sei in seiner Ehre und Würde als polnischsprachiger Bürger verletzt, könne auch nicht durchgreifen. Das Problem, ob der begleitete Umgang auch in einer Fremdsprache durchgeführt werden könne, hätte sich bei jeder anderen Fremdsprache stellen können.

 

4. Fazit

 

In diesem Fall hat der Kläger kein Anspruch als Geldentschädigung bekommen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Verhalten des Jugendamts rechtmäßig war.

 

Mit der Auflage, dass der Kindesvater während des Umgangs nur Deutsch mit seinen Kindern sprechen darf, hat das Jugendamt meines Erachtens seine Amtspflicht verletzt. Mit dieser Frage hat sich das OLG jedoch nicht befassen müssen, sondern unabhängig von einer Amtsverletzung des Jugendamts entschieden, dass die Voraussetzungen einer Geldentschädigung nicht vorlagen.

 

Grundsätzlich ist jedoch immer zu prüfen, ob das Jugendamt mit Erteilung gewisser Auflagen gegen Eltern-und Persönlichkeitsrechte verstößt. Das wird eine Frage des Einzelfalls bleiben.

 

5. Quelle

 

Das Urteil können Sie sich unter der Seite http://www.iww.de/index.cfm?pid=1307&opv=112339 einsehen.

 

Bei diesen Fragen stehe ich Ihnen gern zur in einem Beratungstermin zur Verfügung und gebe Ihnen die bestmögliche Unterstützung.

 

Mit freundlichen Grüßen

Melanie Haas
Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin
Ostheimer Str. 28
51103 Köln
Telefon: 0221/27225573
www.melanie-haas.de


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